Satzung
Satzung
Satzung des Vereins „Aufsuchende medizinische Hilfe für Wohnungslose Bochum e. V.“
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen
„Aufsuchende medizinische Hilfe für Wohnungslose Bochum e. V.“.
2. Der Vereinssitz ist Bochum.
3. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des
Abschnitts 53 („Steuerbegünstigte Zwecke“) der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die
Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur medizinischen Hilfe und
Krankenversorgung wohnungsloser und/oder bedürftiger Menschen, die unter den Personenkreis der in §
53 AO genannten Personen fallen.
3. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
a) Angebote ärztlicher,
pflegerischer und sozialarbeiterischer Hilfen im Rahmen von medizinischen
Sprechstunden in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, aufsuchende medizinische
Hilfen im Sinne einer „medical streetwork“, den Betrieb einer fahrbaren
Ambulanz, Begleitung und Einzelbetreuung im Krankheitsfall (mobile
medizinische Versorgung);
b) Planung, Durchführung und
Koordination von Maßnahmen der medizinischen Hilfe und Krankenversorgung
Wohnungsloser in Kooperation mit anderen gemeinnützigen an der
Wohnungslosenhilfe beteiligten Institutionen;
c) Kooperation mit
Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Reintegration wohnungsloser
Patientinnen und Patienten in die ambulante und stationäre Regelversorgung;
d) Fortbildung und Beratung von
in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und des Gesundheitswesens
Beschäftigten;
e) geeignete Maßnahmen zur
Hilfe und Anregung zur Selbsthilfe von Personen mit besonderen sozialen
Schwierigkeiten im Sinne des § 67 des SGB XII;
f) Öffentlichkeitsarbeit und Einwirken
auf Politik und Verwaltung mit dem Ziel, die gesundheitliche Situation und die
der medizinischen Versorgung Wohnungsloser darzustellen oder zu deren
Verbesserung beizutragen.
4. Der Verein kann seine
Betreuungsmaßnahmen ambulant, teilstationär und stationär erbringen.
5.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten.
7. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Die Mitglieder der
Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen
Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane
kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung
beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann
jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts
werden.
2. Die Aufnahme als Mitglied
erfolgt nach schriftlichem Antrag.
3. Über den Antrag auf Aufnahme
in den Verein beschließt der Vorstand.
4. Der Verein kann ordentliche
und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben.
Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern
und den Ehrenmitgliedern zu.
5. Die Mitglieder sind
verpflichtet, sich für die Interessen des Vereins einzusetzen.
6. Über die Erhebung und über
die Höhe eines Mitgliederbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit
2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Kapital- und Sacheinlagen
der Mitglieder werden nicht entgegengenommen. Die Mitglieder haben keine Rechte
am Vereinsvermögen.
8. Der Austritt eines Mitglieds
ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn ein Mitglied ihn
schriftlich an den Vorstand bis zum 31. Oktober des betreffenden Jahres
erklärt.
9. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod bzw. bei
juristischen Personen durch deren Auflösung;
b) durch Austritt aus dem
Verein;
c) durch förmliche
Ausschließung kraft Beschlusses des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
Ausschließung ist zulässig, wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt.
Ausschließung durch den Vorstand bedarf eines einstimmigen Beschlusses,
Ausschließung durch die Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die
Entscheidung über den Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
mit Einschreiben und Rückschein zuzustellen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
folgenden von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins;
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in
2. Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Die regelmäßige Amtszeit der
gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Bei der Wahl zu Vorstandsämtern
haben hauptamtliche Mitglieder kein passives Wahlrecht. Die/der Vorsitzende,
die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die/der Schatzmeister/in werden jeweils
in besonderem Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
5. Der Vorstand hat die
Aufgabe, den Verein zu leiten und die Geschäfte zu führen, soweit in dieser
Satzung nicht anderes bestimmt ist.
Der Vorstand ist an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
6. Vorstandssitzungen finden
jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen
Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
7. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse miteinfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anders
bestimmt ist.
8. Vorstandsbeschlüsse können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären.
9. Teilnahmeberechtigt an
Vorstandssitzungen sind mit beratender Stimme alle vom Vorstand selbst oder von
der Mitgliederversammlung zur Beratung des Vorstandes berufenen Personen.
Diese haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung
und Beschlussfassung an den Vorstand zu richten.
10. Der Vorstand kann für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
Diese/r kann insoweit als besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB den Verein
vertreten und ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teilzunehmen.
11. Alle Beschlüsse des
Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einstimmig vom Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung einer
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden, bei
deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die
Vereinsmitglieder um neue Beschlussfassungspunkte muss bis spätestens zwei
Wochen vor dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegebenen
Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Es gilt der
Poststempel. Diese wie auch durch den Vorstand selbst vorgenommenen Ergänzungen
werden allen Mitgliedern unter Wahrung einer Frist von einer Woche vor dem
Versammlungstermin zugesandt.
Zur Fristenwahrung gilt der Poststempel. Die
Ergänzungen der Tagesordnung gelten dem Mitglied als zugestellt, wenn die
Zusendung an die
letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung
obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Berichtes
über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr;
b) die Entgegennahme des
Kassenprüfungsberichtes;
c) die Beschlussfassung über
den Rechenschaftsbericht bezüglich der Verwaltung des Vereinsvermögens und
seiner Sachwerte;
d) die Wahl des Vorstands;
e) die Bestellung oder Wahl von
zwei Kassenprüfern/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, die
die Buchführung einschließlich Jahresabschluss jährlich prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten;
f) die Behandlung der vom
Vorstand oder von Mitgliedern des Vereins vorgelegten Beratungsgegenstände;
g) die Behandlung über
eventuell zu berufende Gremien zur Unterstützung und Qualifizierung der
Vereinsarbeit sowie die Beschlussfassung über Geschäfts- und Arbeitsordnungen
solcher Gremien und ihre beratende Vertretung im Vereinsvorstand;
h) die Beschlussfassung über
Personen, die den Vorstand gem. § 5,9 beraten;
i) die Beschlussfassung, ob und
in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden gem. §3,6.
5. Der außerordentlichen
Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit
die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche ihre Einberufung begründet
haben.
6. Jede satzungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts von natürlichen
und juristischen Personen kann von dieser eine
Vertretungsperson schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert
bevollmächtigt werden. Jede Person kann nicht mehr als eine Fremdstimme
vertreten.
7. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht
anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Über die Sitzung jeder
Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von einem
Mitglied des Vorstands und einem anderen Mitglied des Vereins zu unterzeichnen
ist.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
1. Die Beschlussfassung über
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
2. Über Satzungsänderungen kann
nur entschieden werden, wenn der Einladung zur Versammlung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.
3. Der Beschluss über eine
Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
4. Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
5. Der Beschluss über die
Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
6. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für mildtätige
Zwecke, z. B. für die Förderung der Wohlfahrtspflege.
Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 8 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt am Tage
ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bochum, den 08. Dezember
1997
Geänderte Fassung vom
28.03.2006
Geänderte Fassung vom
13.03.2012