Satzung

Satzung

Satzung des Vereins „Aufsuchende medizinische Hilfe für Wohnungslose Bochum e

Satzung des Vereins „Aufsuchende medizinische Hilfe für Wohnungslose Bochum e. V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.     Der Verein trägt den Namen „Aufsuchende medizi­nische Hilfe für Wohnungslose Bochum    e. V.“.

 

2.     Der Vereinssitz ist Bochum.

 

3.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts 53 („Steuerbegünstigte Zwecke“) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

2.     Zweck des Vereins ist die Förderung und Durch­führung von Maßnahmen zur medizinischen Hilfe und Krankenversorgung wohnungsloser und/oder bedürftiger Menschen, die unter den Personenkreis der in § 53 AO genannten Personen fallen.

 

3.     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson­dere durch:

a)    Angebote ärztlicher, pflegerischer und sozial­arbeiterischer Hilfen im Rahmen von medizi­nischen Sprechstunden in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, aufsuchende medizini­sche Hilfen im Sinne einer „medical street­work“, den Betrieb einer fahrbaren Ambulanz, Begleitung und Einzelbetreuung im Krank­heitsfall (mobile medizinische Versorgung);

b)    Planung, Durchführung und Koordination von Maßnahmen der medizinischen Hilfe und Krankenversorgung Wohnungsloser in Ko­operation mit anderen gemeinnützigen an der Wohnungslosenhilfe beteiligten Institutionen;

c)    Kooperation mit Einrichtungen des Gesund­heitswesens zur Reintegration wohnungslo­ser Patientinnen und Patienten in die ambu­lante und stationäre Regelversorgung;

d)    Fortbildung und Beratung von in Einrichtun­gen der Wohnungslosenhilfe und des Ge­sundheitswesens Beschäftigten;

e)    geeignete Maßnahmen zur Hilfe und Anre­gung zur Selbsthilfe von Personen mit be­sonderen sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 des SGB XII;

f)     Öffentlichkeitsarbeit und Einwirken auf Politik und Verwaltung mit dem Ziel, die gesundheit­liche Situation und die der medizinischen Versorgung Wohnungsloser darzustellen oder zu deren Verbesserung beizutragen.

 

4.     Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant, teilstationär und stationär erbringen.

 

 

5.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmä­ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mit­glieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver­eins erhalten.

 

7.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch ver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer­den.

 

8.    Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

 

2.     Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftli­chem Antrag.

 

3.     Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand.

 

4.     Der Verein kann ordentliche und fördernde Mitglie­der sowie Ehrenmitglieder haben.

Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitglie­dern und den Ehrenmitgliedern zu.

 

5.     Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Interes­sen des Vereins einzusetzen.

 

6.     Über die Erhebung und über die Höhe eines Mit­gliederbeitrags entscheidet die Mitgliederver­sammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmbe­rechtigten.

 

7.     Kapital- und Sacheinlagen der Mitglieder werden nicht entgegengenommen. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

 

8.     Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn ein Mitglied ihn schriftlich an den Vorstand bis zum 31. Okto­ber des betreffenden Jahres erklärt.

 

9.     Die Mitgliedschaft erlischt

a)     durch den Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung;

b)    durch Austritt aus dem Verein;

c)    durch förmliche Ausschließung kraft Beschlusses des Vorstandes oder der Mit­gliederversammlung. Ausschließung ist zu­lässig, wenn festgestellt wird, dass ein Mit­glied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und schuldhaft nicht nach­kommt. Ausschließung durch den Vorstand bedarf eines einstimmigen Beschlusses, Ausschließung durch die Mitgliederver­sammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme ge­geben werden. Die Entscheidung über den Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben und Rück­schein zuzustellen.

 

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a)     der Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

 

 

§ 5 Vorstand

 

1.     Der Vorstand besteht aus folgenden von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins;

 

a)     der/dem Vorsitzenden,

b)    der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)     der/dem Schatzmeister/in

 

2.     Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertre­tungsberechtigt.

 

3.     Die regelmäßige Amtszeit der gewählten Vor­standsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

4.     Bei der Wahl zu Vorstandsämtern haben haupt­amtliche Mitglieder kein passives Wahlrecht. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vor­sitzende sowie die/der Schatzmeister/in werden je­weils in besonderem Wahlgang bestimmt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

 

5.     Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und die Geschäfte zu führen, soweit in die­ser Satzung nicht anderes bestimmt ist.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitglie­derversammlung gebunden.

 

6.     Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vor­sitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n schrift­lich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

 

7.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse miteinfa­cher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht an­ders bestimmt ist.

 

8.     Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst wer­den, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustim­mung zu dem Verfahren schriftlich oder fern­mündlich erklären.

 

9.     Teilnahmeberechtigt an Vorstandssitzungen sind mit beratender Stimme alle vom Vorstand selbst oder von der Mitgliederversammlung zur Bera­tung des Vorstandes berufenen Personen.

Diese haben das Recht, Anträge zur Tagesord­nung und Beschlussfassung an den Vorstand zu richten.

 

10.  Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufen­den Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r kann insoweit als besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB den Verein vertreten und ist berechtigt, an den Sitzungen des Vor­standes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

11.  Alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitglie­dern zu unterzeichnen.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ein­mal jährlich einzuberufen.

 

2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einstimmig vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

3.     Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stell­vertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeiti­ger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla­dungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschrei­ben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder um neue Beschlussfassungs­punkte muss bis spätestens zwei Wochen vor dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Versammlungstermin schrift­lich beim Vorstand beantragt werden. Es gilt der Poststempel. Diese wie auch durch den Vorstand selbst vorgenommenen Ergänzungen werden allen Mitgliedern unter Wahrung einer Frist von einer Woche vor dem Versammlungstermin zugesandt.

 

 

Zur Fristenwahrung gilt der Poststem­pel. Die Ergänzungen der Tagesordnung gelten dem Mitglied als zugestellt, wenn die Zusendung an die

letzte dem Verein schriftlich bekannt gege­bene Adresse gerichtet ist.

 

4.     Der ordentlichen Mitgliederversammlung oblie­gen insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Entgegennahme des Berichtes über die Tätig­keit des Vereins im abgelaufenen Ge­schäftsjahr;

b)    die Entgegennahme des Kassenprüfungsbe­richtes;

c)    die Beschlussfassung über den Rechen­schaftsbericht bezüglich der Verwaltung des Vereinsvermögens und seiner Sachwerte;

d)    die Wahl des Vorstands;

e)     die Bestellung oder Wahl von zwei Kassen­prüfern/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, die die Buchführung einschließ­lich Jahresabschluss jährlich prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten;

f)     die Behandlung der vom Vorstand oder von Mitgliedern des Vereins vorgelegten Bera­tungsgegenstände;

g)    die Behandlung über eventuell zu berufende Gremien zur Unterstützung und Qualifizie­rung der Vereinsarbeit sowie die Beschluss­fassung über Geschäfts- und Arbeitsordnun­gen solcher Gremien und ihre beratende Vertretung im Vereinsvorstand;

h)     die Beschlussfassung über Personen, die den Vorstand gem. § 5,9 beraten;

i)      die Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden gem. §3,6.

 

5.     Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zu­ständigkeit die Behandlung der Beratungsge­genstände, welche ihre Einberufung begründet haben.

 

6.     Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederver­sammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ver­einsmitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts von natürlichen und juristischen Personen kann von dieser eine Vertretungsperson schriftlich und für jede Mit­gliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Jede Person kann nicht mehr als eine Fremdstimme vertreten.

 

7.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

8.     Über die Sitzung jeder Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Vorstands und einem ande­ren Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 7  Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

 

1.     Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins obliegt der Mitglie­derversammlung.

 

2.     Über Satzungsänderungen kann nur entschie­den werden, wenn der Einladung zur Ver­sammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.

 

3.     Der Beschluss über eine Satzungsänderung be­darf der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimm­berechtigten Vereinsmitglieder.

 

4.     Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Ge­richts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsände­rungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

5.     Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger An­kündigung in der Einladung zur Mitgliederver­sammlung gefasst werden.

 

6.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steu­erbegünstigter Zwecke fällt das Vereins­vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur aus­schließlichen und unmittelbaren Verwendung für mildtätige Zwecke, z. B. für die Förderung der Wohlfahrtspflege.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 8 Inkrafttreten dieser Satzung

 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Bochum, den 08. Dezember 1997

Geänderte Fassung vom 28.03.2006

Geänderte Fassung vom 13.03.2012